Satzung

des Schwarzwaldvereins Ortsgruppe Zavelstein e.V.

§1 – Name, Sitz und Zugehörigkeit

  1. Die Ortsgruppe des Schwarzwaldvereins ist in das Vereinsregister mit dem Namen “Schwarzwaldverein, Ortsgruppe Zavelstein e.V.” beim Amtsgericht Stuttgart unter der Registernummer VR 330162 eingetragen. Sitz ist der Ortsteil Zavelstein der Stadt Bad Teinach-Zavelstein.
  1. Die Ortsgruppe gehört dem Schwarzwaldverein e.V. Hauptverein in Freiburg als selbstständiges Mitglied gemäß der Satzung des Hauptvereins an.

§2 – Zweck und Ziele

  1. Zweck der Ortsgruppe ist die Förderung des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des Umweltschutzes im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze des Landes Baden-Württemberg,des Sports (Wandern),

a) der Heimatpflege und Heimatkunde,
b) des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege,
c) des traditionellen Brauchtums.
d) der Jugendarbeit,
e) der Familienarbeit,
f) der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.

2. Dieser Zweck wird verwirklicht

1.
a) durch geführtes Wandern, bei dem auch Wissen über die Vereinszwecke vermittelt wird,
b) Einrichtung, Pflege und Besuch von Naturschutzgebieten sowie Schulung von Erwachsenen und Kindern,
c) Anlegen, Markieren und Unterhaltung von Wanderwegen,
d) Durchführung von Wanderungen und Radausflügen, Angebote weiterer sportlicher Betätigungen wie Gymnastik und Laufen,
e) Information über Geschichte und Baulichkeiten der Heimat, Beteiligung an örtlichen Aktionen, Durchführung eigener Nachforschungen,
f) Patenschaft für örtliche Denkmäler, Feldkreuze usw.
g) Förderung von Volkstanzgruppen,
h) Förderung des Erhalts und Betriebs von Wanderheimen und Hütten als Angebot im Rahmen der Jugendarbeit und für Erwachsene als Begegnungs- und Informationsstätten,
i) Durchführung von Seniorenwanderungen und Seniorentreffen.

2. Die Ortsgruppe dient den Menschen ohne Ansehen von Herkunft, Geschlecht, Weltanschauung oder Religion; sie ist politisch nicht gebunden.

3. Mit gleichgerichteten ausländischen Vereinigungen und deren Mitgliedern will die Ortsgruppe im Geist der Völkerverständigung Verbindung pflegen.

§3 – Gemeinnützigkeit

  1. Mit ihrer Tätigkeit verfolgt die Ortsgruppe ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden, Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Ortsgruppe fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Das Amt des Vereinsvorstandes wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt. Die Mitgliederversammlung kann davon abweichend beschließen; dass dem Vorstand bei Bedarf im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten eine angemessene Vergütung bezahlt wird.

§4 – Mitglieder

Mitglieder der Ortsgruppe können natürliche und juristische Personen, Firmen sowie nicht rechtsfähige Organisationen und Dienststellen werden. Die Mitgliedschaft setzt eine Beitrittserklärung voraus. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand.

Eltern können mit ihren Kindern bis zum vollendeten 26. Lebensjahr in Familienmitgliedschaft beitreten und bezahlen den Familienbeitrag.

Die Mitglieder der Ortsgruppe sind zur Teilnahme an Veranstaltungen des Hauptvereins sowie zur Benutzung seiner Einrichtungen und Vergünstigungen berechtigt.

§5 – Beiträge

Der Mitgliedsbeitrag setzt sich zusammen aus

a) dem Beitragsanteil für die Ortsgruppe, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung der Ortsgruppe beschlossen wird.
b) dem Beitragsanteil für den Hauptverein. dessen Höhe von den Delegierten der Ortsgruppen in der Hauptversammlung beschlossen wird.
c) Der gesamte Beitrag ist bis zum 30. März eines jeden Jahres fällig.

§6 – Vereinsorgane

Die Vereinsorgane sind

a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand

§7 – Mitgliederversammlung

  1. Die jährliche ordentliche Mitgliederversammlung wird in den ersten vier Monaten des Kalenderjahres durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter einberufen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung wird durch Veröffentlichung im Schwarzwälder Boten und im Gemeindeblatt der Stadt Bad Teinach-Zavelstein mindestens zwei Wochen vor dem Termin mit Angabe der Tagesordnung bekannt gegeben.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss abgehalten werden, wenn sie dem Vorstand aus dringenden Gründen erforderlich erscheint oder wenn der zehnte Teil der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe fordert,
  3. In die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung sind mindestens folgende Punkte aufzunehmen:

a) Entgegennahme des Jahres- und Rechenschaftsberichtes und Entlastung des Vorstands
b) so weit erforderlich, Wahl des Vorstands und zwei Rechnungsprüfer
c) Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder

4. Über jede Sitzung der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden (Versammlungsleiter) und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§8 – Vorstand

  1. Die Ortsgruppe wählt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren einen Vorstand. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden als dessen Stellvertreter, dem Rechner, dem Schriftführer und aus den Fachwarten der Ortsgruppe wie dem Wegewart, dem Wanderwart, dem Naturschutzwart, dem Jugendwart, dem Fachwart für Öffentlichkeitsarbeit, dem Fachwart für Heimatpflege und dem Familienwart. Bis zu zwei Ämter können in Personalunion versehen werden. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Vorsitzenden. Jeder ist für sich alleine vertretungsberechtigt.
  2. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem Vereinsorgan obliegen. Neben der Vertretung des Vereins hat der Vorstand die laufenden Geschäfte zu tätigen.
  3. Der Vorstand kann Beiräte und Ausschüsse zur Erledigung bestimmter Vereinsaufgaben bilden sowie zur Unterstützung seiner Tätigkeiten eine Geschäftsstelle einrichten, Beiräte und Ausschüsse haben einen beratenden Charakter.
  4. Über jede Sitzung des Vorstandes und der Ausschüsse werden Protokolle gefertigt, die vorn Leder der Sitzungen und dem Protokollführer unterschrieben werden.
  5. Jugendleiter werden durch die Jugendgruppen gemäß ihrer Satzung gewählt. Sie müssen durch den Vorstand der Ortsgruppe bestätigt werden Jugendleiter haben Sitz und Stimme im Vorstand. 6. Die Vereinsmitglieder haben Anspruch auf Ersatz von Auslagen, die bei ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind.
  6. Der Vorstand ist ermächtigt, redaktionelle Änderungen dieser Satzung ohne Mitgliederversammlung zu beschließen, wenn diese behördlicherseits angeregt werden.

§9 – Rechnungsführung

  1. Die Rechnung wird nach den Regeln der kaufmännischen Buchführung geführt. Ausgaben bedürfen der Zustimmung und Anweisung des 1 Vorsitzenden oder des Rechners.
  2. Der Rechner führt ein Kassenbuch, überwacht die Rechnungsführung und ist für diese verantwortlich. Auf Verlangen berichtet er dem Vorstand über den Stand der Rechnung und des Vermögens. Der Rechnerberichtet der Mitgliederversammlung durch einen von ihm zu fertigenden Kassen-bericht.

§10 – Rechte der Mitglieder

  1. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle erschienenen Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr. in den Vorstand können nur volljährige Mitglieder gewählt werden. Bei allen Abstimmungen, die nach dieser Satzung vorzunehmen sind, entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen genügt die relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen. bei Stimmengleichheit gilt ein Wahlvorschlag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
  2. Die Stimmen werden offen abgegeben, sofern nicht die Wahl- oder Abstimmungsberechtigten geheime Stimmabgabe beschließen. Eine Beschlussfassung hierüber kann jeder Wahl- oder Abstimmungsberechtige beantragen.

§11 – Ehrenmitglieder

Mitglieder der Ortsgruppe, die sich im Sinne der Bestrebungen des Schwarzwaldvereins besondere Verdienste erworben haben, können durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern der Ortsgruppe ernannt werden. Solche Mitglieder bleiben ordentliche Mitglieder, doch können sie von der Beitragszahlung befreit werden.

§12 – Austritt und Ausschluss

  1. Ein Mitglied kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres aus dem Verein austreten. Die Austrittserklärung muss schriftlich bis zum 1. Dezember beim Vorstand der Ortsgruppe vorliegen.
  2. Schädigt ein Mitglied das Vereinswohl erheblich oder bleibt es trotz wiederholter, schriftlicher Mahnung mit der Zahlung eines Jahresbeitrages im Rückstand, so kann es durch den Vorstand der Ortsgruppe ausgeschlossen werden, vorbehaltlich einer Berufung an die Mitgliederversammlung der Ortsgruppe.
  3. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung der Ortsgruppe einlegen. Die Berufungsfrist beträgt einen Monat.
  4. Vor der Entscheidung über die Berufung muss das Mitglied ausreichend Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung haben.

§13 – Auflösung des Vereins

  1. Die Ortsgruppe kann sich zum Schluss eines Geschäftsjahres nur auflösen, wenn eine eigens für diesen Zweck einberufene Mitgliederversammlung, in der mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein muss, mit Dreiviertel-Mehrheit die Auflösung beschließt. Zeitpunkt und Tagesordnung dieser Versammlung sind dem Präsidenten des Hauptvereins mindestens vier Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.
  2. Sollte in der zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung wegen fehlender Teilnehmer eine Auflösung nicht möglich sein, ist innerhalb der nächsten sechs Wochen eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Auflösung der Ortsgruppe kann dann mit Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Auch diese Versammlung ist dem Präsidenten des Hauptvereins rechtzeitig anzuzeigen.
  3. Bei Auflösung der Ortsgruppe oder bei Wegfall ihres steuerbegünstigten Zweckes wird das Vereinsvermögen der Stadt Bad Teinach-Zavelstein zur treuhänderischen Verwaltung übergeben. Das Vermögen soll bei einer eventuellen Neugründung einer Ortsgruppe des Schwarzwaldvereins in Zavelstein dieser Ortsgruppe von der Stadt zur Verfügung gestellt werden. Sollte sich innerhalb einer Frist von zehn Jahren nach Auflösung der jetzigen Ortsgruppe keine neue Ortsgruppe gründen. soll die Stadt Bad Teinach-Zavelstein dieses Vermögen für heimatgeschichtliche Zwecke verwenden.

§14 – Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§15 – Inkrafttreten der Satzung

  1. Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
  2. Zu diesem Zeitpunkt treten alle bisherigen Satzungsbestimmungen außer Kraft.

Diese Fassung der Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 05. März 2016 beschlossen.